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FH-MTD-AV · FH-MTD-Ausbildungsverordnung

§ 2 FH-MTD-AVMindestanforderungen an die Ausbildung

1. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eine

1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und

2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.