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Verordnung betreffend Dienstausweise · Verordnung betreffend Dienstausweise

§ 10 Verordnung betreffend DienstausweiseBedienstete in ausgegliederten Einrichtungen

In KraftAmtlicher Text

Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.