Verordnung betreffend Dienstausweise · Verordnung betreffend Dienstausweise
§ 5 Verordnung betreffend Dienstausweise
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.