Übereinkommen über das Europäische Forst · Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
§ 18 Übereinkommen über das Europäische ForstArtikel 18: Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.