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Abkommen über die Zusammenarbeit an den · Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit an den

Zusammenarbeit in Krisensituationen

In KraftAmtlicher Text

Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

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Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;

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Abstimmung der geplanten Vorhaben;

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abgestimmtes Vorgehen am Krisenort;

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praktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.