§ 0 Doppelbesteuerung und Verhinderung der S
Die Änderungen auf Grund des MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Rumänien plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
StF: BGBl. III Nr. 29/2006 (NR: GP XXII RV 981 AB 1040 S. 116. BR: AB 7363 S. 724. )
BGBl. III Nr. 228/2013 (NR: GP XXIV RV 1934 AB 2101 S. 184. BR: AB 8867 S. 816. )
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Rumänien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben Folgendes vereinbart:
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. September bzw. 25. November 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2006 in Kraft.