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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierge · Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

§ 10 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der TiergeArtikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von internationalen Abkommen bezüglich der Tiergesundheit und Tierquarantäne, die sie allenfalls mit anderen Ländern unterzeichnet haben.