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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierge · Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

§ 4 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der TiergeArtikel 4

In KraftAmtlicher Text

Waren oder Gegenstände, die Krankheitserreger mit sich führen können, welche vom Staatsgebiet einer der Vertragsparteien auf das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, müssen den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit der einführenden Vertragspartei und den jeweiligen, von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokollen zu den Erfordernissen der Quarantäne und der Gesundheit entsprechen, und es ist ihnen das Original des Tierquarantäne-Zertifikats oder des tierärztlichen Tiergesundheitszertifikats/der tierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche(s) vom Amtstierarzt des ausführenden Landes zu unterzeichnen ist, beizufügen. Dieses Zertifikat und/oder diese Bescheinigung sind in englischer Sprache, sowie in den Amtssprachen der ausführenden Vertragspartei auszufertigen.