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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 2 HGRechtsstellung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.

(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 35 Z 1.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01