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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 23 HGAufgaben der Praxisschulen

5. Abschnitt Praxisschulen

In KraftAmtlicher Text

Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 , genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-05-01