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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 37 HGUmfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

1. Abschnitt Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-09-11