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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 48 HGBachelorarbeiten

3. Abschnitt Gestaltung der Studien

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 , zu beachten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01