§ 52d HGBesondere Universitätsreife
3a. Abschnitt Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren
Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 , nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).