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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 52d HGBesondere Universitätsreife

3a. Abschnitt Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren

In KraftAmtlicher Text

Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41 und 69 SchOG sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 , nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).