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HG · Hochschulgesetz 2005

§ 70 HGBeitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge

6. Abschnitt Studienbeiträge

In KraftAmtlicher Text

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-10-01