Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 · Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 2 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt.§ 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
Verweist auf
- Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 § 1
- Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 Art. 28