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Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung · Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung

§ 5 Lebensmittelhygiene-AnpassungsverordnungAmtliche Aufsicht bei der Desinfektion

In KraftAmtlicher Text

Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist der amtlichen Aufsicht auch Genüge getan, wenn die Reinigung und Desinfektion nach einem genauen Plan erfolgt und der amtliche Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent vor Wiederaufnahme der Schlachtung den Erfolg der Reinigung überprüft.