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Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung · Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung

§ 7 Lebensmittelhygiene-AnpassungsverordnungTemperaturanforderungen für Faschiertes

In KraftAmtlicher Text

Abweichend von Anhang III, Abschnitt V, Kapitel III, Z 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügt bei Faschiertem, das ausschließlich in Österreich hergestellt und in Österreich an Einzelhandelsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben wird, eine Abkühlung auf +4°C oder weniger.