FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 16 FOnV 2006
5. Abschnitt Pensionsvorsorge
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.