FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 28 FOnV 2006
9. Abschnitt Schenkungsmeldung
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-08-01
Verweist auf
- FOnV 2006 Art. 121a