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FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006

§ 21 FlUVOGenerelle Bestimmungen

6. Abschnitt Fischuntersuchung

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Abschnitt ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.

(2) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.