FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006
§ 24 FlUVOKennzeichnung
6. Abschnitt Fischuntersuchung
(1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.