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FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006

§ 26 FlUVOVerweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

7. Abschnitt Allgemeine Hinweise und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.