FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006
§ 3 FlUVOVerbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung
2. Abschnitt Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
(1) Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 , und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021 vorzugehen.
(2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-06-24
Verweist auf
- FlUVO Art. 43
- FlUVO Art. 45