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Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

§ 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammena

Ausnahmeregelung

In KraftAmtlicher Text

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Die ersuchende Partei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.