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Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

§ 8 Abkommen über die polizeiliche Zusammena

Beilegung von Streitigkeiten

In KraftAmtlicher Text

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.