§ 45 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoz
ARTIKEL 45
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personen-bezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.