§ 59 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoz
ARTIKEL 59
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
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die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
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die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;
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die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
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der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;
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das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;
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die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;
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die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
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technische Hilfe und Ausbildung.