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Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoz · Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

§ 64 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoz

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 64

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u.a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.