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Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoz · Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

§ 95 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoz

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 95

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.