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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel I Kapitel römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 1

Zweck

Die Zwecke dieses Übereinkommens sind

a) die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;

b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;

c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.