Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
§ 17 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung
Artikel 17
Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendungvon Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben: die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, durch den Amtsträger zu seinen Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle.