Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
§ 19 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung
Artikel 19
Missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben
Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um es, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, wenn ein Amtsträger seine Aufgaben oder seine Stellung missbräuchlich wahrnimmt, das heißt, wenn er in Erfüllung seiner Aufgaben unter Verstoß gegen Gesetze eine Handlung vornimmt oder unterlässt, um für sich selbst oder für eine andere Person oder Stelle einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.