Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
§ 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung
Artikel 24
Verheimlichung
Unbeschadet des Artikels 23 zieht jeder Vertragsstaat in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um die Verheimlichung oder die andauernde Einbehaltung von Vermögensgegenständen, wenn vorsätzlich begangen, nachdem ohne Beteiligung der betreffenden Person eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begangen wurde, als Straftat zu umschreiben, wenn die betreffende Person weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten stammen.