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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 3 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel I Kapitel römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie auf das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind.

(2) Es ist für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nicht erforderlich, dass die darin aufgeführten Straftaten im Ergebnis zum Verlust oder zur Schädigung staatlicher Vermögensgegenstände führen.