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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 41 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung

In KraftAmtlicher Text

Artikel 41

Vorstrafen

Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu verwenden.