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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 47 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel IV Kapitel römisch vier Internationale Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

Artikel 47

Übertragung von Strafverfahren

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfolgung zu konzentrieren.