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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 51 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel V Kapitel römisch fünf Wiedererlangung von Vermögenswerten

In KraftAmtlicher Text

Artikel 51

Allgemeine Bestimmung

Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.