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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel V Kapitel römisch fünf Wiedererlangung von Vermögenswerten

In KraftAmtlicher Text

Artikel 59

Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.