Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
§ 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Kapitel V Kapitel römisch fünf Wiedererlangung von Vermögenswerten
Artikel 59
Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.