ÖPA-Grundausbildungsverordnung · ÖPA-Grundausbildungsverordnung
§ 7 ÖPA-GrundausbildungsverordnungErstorientierung
Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01