Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de · Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
§ 10 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de
Artikel 10.
Die Jagdschonzeiten in den Grenzbezirken, in welchen sich Grundstücke der im vorigen Artikel vorgesehene Art befinden, können nur im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten abgeändert werden.