Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de · Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
§ 12 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de
Artikel 12.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.