Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de · Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
§ 14 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de
Artikel 14.
Bei der Konzessionierung industrieller Anlagen und Kraftwerke an den Grenzwässern (siehe folgenden Artikel) sowie auch bei der Ausführung von Regulierungs- oder Schutzarbeiten längs der im Grenzbezirke gelegenen Wasserläufe soll nach Möglichkeit die Schädigung der Fischereiinteressen der Nachbarn vermieden und auf die Erhaltung des Fischstandes Bedacht genommen werden.