Arten–Kennzeichnungsverordnung · Arten–Kennzeichnungsverordnung
§ 4 Arten–KennzeichnungsverordnungKennzeichnungsprotokoll
Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 6 Abs. 6 Artenhandelsgesetz hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen.
Verweist auf
- Arten–Kennzeichnungsverordnung Art. 6