PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 12 PatVGNotfälle
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.