PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 14d PatVGTechnische Spezifikation und Umsetzung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28a GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:
1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für
a) Patientenverfügungen in ELGA, sowie
b) die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die
zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
2. die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie
3. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.
Verweist auf
- PatVG § 13
- PatVG § 14a
- PatVG Art. 27
- PatVG Art. 28a
- PatVG § 6