PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 18a PatVGÜbergangsbestimmung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019 , bereits errichtet waren.