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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer · Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)

§ 16 Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.