§ 27 Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 2
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.