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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer · Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)

§ 8 Abkommen – Einkommen- und VermögensteuerSEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

In KraftAmtlicher Text

Artikel 8

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.