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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti · Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

§ 4 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti

Abschlüsse, Prüfungen und Weiterstudium

In KraftAmtlicher Text

(1) Inhaberinnen und Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses können in Österreich zum Magisterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden.

(2) Über die Einstufungen und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden die Universitäten und Fachhochschulen auf der Grundlage ihrer Curricula.

(3) Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erworbenen Bakkalaureatsgrades oder Studierende österreichischer Diplomstudien an Universitäten oder Fachhochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische Master-Studium teilnehmen.

(4) Die Entscheidung trifft die jeweilige Universität nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.